Seite 9 abgestellt werden könne. Beim Beschwerdeführer 3 handelt es sich einerseits um einen Präsidenten der Beschwerdeführerin 1, womit ihm die Kenntnisnahme durch die Beschwerdeführerin 1 zuzurechnen ist. Andererseits anerkennen die Beschwerdeführer in der Replik vom 23. November 2020 auf S. 8 selbst, dass der Beschwerdeführer 3 am Montag, 30. März 2020, und damit innerhalb der Beschwerdefrist vom Ungültigkeitsbeschluss der Vorvorinstanz erfahren hat.