Daraus vermögen sie jedoch für den vorliegenden Fall nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, weil es sich dabei im Unterschied zur dreitägigen Beschwerdefrist von Art. 62 Abs. 1 GPR nicht um eine Verwirkungsfrist handelt, sondern die 10-tägige Behandlungsfrist als blosse Ordnungsfrist einzustufen ist. Zudem war die Verfahrensdauer offenbar (auch) darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens mit der Vorvorinstanz Einigungsgespräche geführt haben, womit sich für die Vorinstanz die Frage einer Verfahrenssistierung stellte (vgl. dazu das Schreiben der Vorinstanz an die Beschwerdeführer vom 6. Juli 2020; act.