3.7 Mit den Beschwerdeführern ist zwar darin übereinzugehen, dass auch die Vorinstanz die Behandlungsfrist von 10 Tagen nach Eingang der Beschwerde (deutlich) überschritten hat. Daraus vermögen sie jedoch für den vorliegenden Fall nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, weil es sich dabei im Unterschied zur dreitägigen Beschwerdefrist von Art. 62 Abs. 1 GPR nicht um eine Verwirkungsfrist handelt, sondern die 10-tägige Behandlungsfrist als blosse Ordnungsfrist einzustufen ist.