Im Übrigen wurde die Medienmitteilung am 27. März 2020 auch in der Appenzeller Zeitung und damit im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde D. eröffnet (Vernehmlassung der Vorinstanz, S. 4; act. 4), womit die Beschwerdeeingabe vom 2. April 2020 auch nicht innerhalb der in Art. 62 Abs. 1 GPR festgelegten absoluten Frist von drei Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung erfolgte. Bei dieser Sachlage ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerde vom 2. April 2020 verspätet war.