Sie haben sich damit auch die Rechtskundigkeit ihres Rechtsvertreters anrechnen zu lassen, welcher bei der Konsultierung der entsprechenden Bestimmung ohne weiteres hätte erkennen müssen, dass der Beschluss des Gemeinderats nicht mittels Verfügung angezeigt wird. Die Beschwerdeführer haben die verspätete Beschwerdeerhebung infolgedessen selbst zu verantworten.