Diesbezüglich ist zudem hervorzuheben, dass die Beschwerdeführer gemäss eigener Aussage bereits am 26. März 2020 anwaltlich vertreten waren (vgl. S. 15 der Beschwerdeeingabe, Ziff. 44). Damit lag es an den Beschwerdeführern sich beim Rechtsvertreter nach den Anfechtungsmöglichkeiten zu erkundigen (BGE 119 IV 330 E. 1c). Sie haben sich damit auch die Rechtskundigkeit ihres Rechtsvertreters anrechnen zu lassen, welcher bei der Konsultierung der entsprechenden Bestimmung ohne weiteres hätte erkennen müssen, dass der Beschluss des Gemeinderats nicht mittels Verfügung angezeigt wird.