Seite 8 sen gewesen sein sollten, ein Rechtsmittelverfahren erst nach der Eröffnung einer Verfügung anzustrengen, zumal die Ungültigkeitserklärung der Initiative in der Medienmitteilung hinreichend begründet wurde. Sie legte damit alle wesentlichen Informationen mit der nötigen Klarheit offen, ohne dass damit zusätzliche Recherchen notwendig gewesen wären (Urteil des Bundesgerichts 1C-555/2019 vom 9. September 2020 E. 4.5.5). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeschrift nach Art.