Die Beschwerdeführer vermögen auch keine Umstände darzulegen, weshalb ihnen eine Beschwerde innerhalb der drei Tage ab Kenntnisnahme der Medienmitteilung nicht zumutbar gewesen wäre, zumal sie bereits mit Schreiben vom 3. März 2020 (act. 7.2) von der Vorvorinstanz in Kenntnis gesetzt worden waren, dass am 17. März 2020 über die Ungültigkeit/Gültigkeit der Initiative entschieden werde. Dies gilt umso mehr als dass die Vorvorinstanz dem Initiativkomitee bzw. der Beschwerdeführerin 1 schon mit Schreiben vom 6. Februar 2020 (act. 7.1) das Gutachten von Professor I. unterbreitet hat, nach welchem die Vorvorinstanz von einer Ungültigkeit der