Die Vorvorinstanz hat damit keineswegs eine formelle Rechtsverweigerung begangen, indem sie keine Verfügung erlassen hat. Die Beschwerdeführer vermögen auch keine Umstände darzulegen, weshalb ihnen eine Beschwerde innerhalb der drei Tage ab Kenntnisnahme der Medienmitteilung nicht zumutbar gewesen wäre, zumal sie bereits mit Schreiben vom 3. März 2020 (act. 7.2) von der Vorvorinstanz in Kenntnis gesetzt worden waren, dass am 17. März 2020 über die Ungültigkeit/Gültigkeit der Initiative entschieden werde.