Die Beschwerdeführer gehen zudem fehl in der Annahme, dass sie aufgrund ihrer eigenen E-Mail vom 26. März 2020 aus Treu und Glauben den Erlass einer Verfügung erwarten konnten, da darauf kein gesetzlicher Anspruch besteht und die Vorvorinstanz noch innert Rechtsmittelfrist mit E-Mail vom 30. März 2020, 10.36 Uhr (act. 7.3) die entsprechende Anfrage abschlägig beantwortet hat. Die Vorvorinstanz hat damit keineswegs eine formelle Rechtsverweigerung begangen, indem sie keine Verfügung erlassen hat.