2.6 sowie die Medienmitteilung der Beschwerdeführerin vom 26. März 2020; act. 2.10). Demnach hätte eine Anfechtung innerhalb von drei Tagen erfolgen müssen, womit die Frist am Montag, 30. März 2020 endete, da der letzte Tag der dreitägigen Frist auf einen Sonntag fiel (Art. 5 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführer gehen zudem fehl in der Annahme, dass sie aufgrund ihrer eigenen E-Mail vom 26. März 2020 aus Treu und Glauben den Erlass einer Verfügung erwarten konnten, da darauf kein gesetzlicher Anspruch besteht und die Vorvorinstanz noch innert Rechtsmittelfrist mit E-Mail vom 30. März 2020, 10.36 Uhr (act.