Diese Medienmitteilung über die Ungültigerklärung einer Initiative lässt sich durchaus als Realakt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Art. 62 Abs. 1 GPR qualifizieren, welcher somit ab Kenntnisnahme durch die Beschwerdeführer die dreitägige Anfechtungsfrist auslöste. Die Medienmitteilung ist der Beschwerdeführerin 1 am 26. März 2020 vorab per E-Mail zugestellt und von dieser unbestrittenermassen an diesem Tag zur Kenntnis genommen worden (vgl. E-Mail von B. vom 26. März 2020; act. 2.6 sowie die Medienmitteilung der Beschwerdeführerin vom 26. März 2020;