3.6 Die Vorvorinstanz hat am 26. März 2020 eine begründete Medienmitteilung veröffentlicht, worin mitgeteilt wurde, dass sie die Initiative für eine Abstimmung über die E. der Ortsdurchfahrt D. zwischen G. und H. für ungültig erklärt habe. Diese Medienmitteilung über die Ungültigerklärung einer Initiative lässt sich durchaus als Realakt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Art. 62 Abs. 1 GPR qualifizieren, welcher somit ab Kenntnisnahme durch die Beschwerdeführer die dreitägige Anfechtungsfrist auslöste.