62 GPR verdeutlicht, dass im Bereich der politischen Rechte Realakte direkt mit Beschwerde angefochten werden können, ohne dass zunächst eine Verfügung erlassen werden muss. Im Gegensatz zu Art. 30 Abs. 1 und 54 Abs. 1 VRPG beschränkt Art. 62 Abs. 1 GPR den Anfechtungsgegenstand daher nicht auf