Zu den behördlichen Handlungen im Sinne von Art. 62 Abs. 1 GPR können Handlungen unterschiedlicher Natur zählen. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zählen dazu auch Realakte (Urteil des Bundesgerichts 1C_62/2012 vom 18. April 2012 E. 3). In Stimmrechtssachen gilt daher die Besonderheit, dass sich die Beschwerde nicht nur gegen Verfügungen richten kann, sondern gegen alle staatlichen Akte, welche die politischen Rechte nach Art. 34 BV betreffen. Art. 62 GPR verdeutlicht, dass im Bereich der politischen Rechte Realakte direkt mit Beschwerde angefochten werden können, ohne dass zunächst eine Verfügung erlassen werden muss.