3.5 Gegenstand einer Stimmrechtsbeschwerde können alle Handlungen sein, die einen engen sachlichen Zusammenhang zur Ausübung der politischen Rechte im Sinne von Art. 34 BV aufweisen (WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N. 4153). Beim Initiativrecht handelt es sich um eine Stimmrechtssache, auf welche im Kanton Appenzell Ausserrhoden das Gesetz über die politischen Rechte anwendbar ist (Art. 1 Abs. 1 lit. e und Art. 49 ff. GPR). Die entsprechenden Verfahrensvorschriften gelten demnach als besondere Vorschriften im Sinn von Art. 1 Abs. 1 VRPG.