3.4 Die Vorvorinstanz macht geltend, dass dem Initiativkomitee bereits mit Schreiben vom 6. Februar 2020 (act. 7.1) mitgeteilt worden sei, dass der Gemeinderat von einer Ungültigkeit der Initiative ausgehe. Das Initiativkomitee hätte ausreichend Zeit gehabt, sich mit der Rechtslage im Kanton Appenzell Ausserrhoden auseinanderzusetzen. Mit Schreiben vom 3. März 2020 (act. 7.2) sei der Beschwerdeführerin 1 der Beschluss mitgeteilt worden, dass der Gemeinderat am 17. März 2020 über die Gültigkeit/Ungültigkeit der Initiative befinden werde, falls diese vorher nicht zurückgezogen worden sei.