Der Beschwerdegrund ergebe sich tatsächlich und unmissverständlich aus der Medienmitteilung. Aus dem Zusammenhang von Art. 65 Abs. 1 und 2 GPR ergebe sich, dass die 10-tägige Frist mit Blick auf bevorstehende Wahl- oder Abstimmungsverfahren von Bedeutung sei, nicht aber im Anschluss an bereits abgeschlossene Abstimmungsverfahren. Über die Medienmitteilung habe die Appenzeller Zeitung vom 27. März 2020, S. 23, orientiert. Diese sei amtliches Publikationsorgan der Gemeinde D. Die Beschwerdeführer 2 und 3 seien Mit-