3.3 Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass das Verfahren der Gültigkeit- bzw. Ungültigerklärung einer Initiative grundsätzlich anderen Gepflogenheiten folge und nicht denjenigen eines klassischen Verwaltungsverfahrens. Insbesondere Art. 62 GPR setze nicht zwingend eine Verfügung im Sinne des VRPG voraus. Die Beschwerdeführer hätten nach Erhalt der vorab zugestellten Medienmitteilung Kenntnis vom Beschwerdegrund gehabt. Der Beschwerdegrund ergebe sich tatsächlich und unmissverständlich aus der Medienmitteilung.