Die Beschwerdeführer verträten die Meinung, dass aufgrund des widersprüchlichen Verhaltens des Gemeinderats zur Berechnung eines allfälligen Fristbeginns frühestens auf das Datum der Zustellung des Schreibens des Gemeinderats vom 30. März 2020 abzustellen wäre. In der Gemeinde D. würden generelle Mitteilungen zu Abstimmungen und Wahlen üblicherweise über die F. bzw. die Appenzeller Zeitung an die Öffentlichkeit kommuniziert. Das Amtsblatt des Kantons Appenzell Ausserrhoden sei amtliches Publikationsorgan. Ein Stimmbürger habe nicht von vornherein feststellen können, ob die Medienmitteilung den Beschluss des Gemeinderats tatsächlich widergebe.