In der Medienmitteilung vom 26. März 2020 fehle ein Hinweis auf eine Rechtsmittelbelehrung. Damit hätten die Beschwerdeführer nicht davon ausgehen müssen, die Beschwerdefrist nach Art. 62 Abs. 2 GPR habe mit Kenntnisnahme zu laufen begonnen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertreten gewesen seien. Die Beschwerdeführer verträten die Meinung, dass aufgrund des widersprüchlichen Verhaltens des Gemeinderats zur Berechnung eines allfälligen Fristbeginns frühestens auf das Datum der Zustellung des Schreibens des Gemeinderats vom 30. März 2020 abzustellen wäre.