Den angefochtenen Nichteintretensentscheid habe die Vorinstanz erst am 27. August 2020 den Parteien zugestellt, obwohl Art. 65 Abs. 1 GPR explizit festhalte, der Regierungsrat habe in Stimmrechtssachen innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde zu entscheiden. Damit verhalte sich die Vorinstanz nicht nur widersprüchlich, sondern handle gesetzeswidrig. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für die Beschwerdeführer die Rechtsmittelfrist gelten solle, wo hingegen sich die Vorinstanz an eine andere gesetzliche Frist im gleichen Zusammenhang schlicht nicht zu halten habe.