Die Beschwerdeführerin 1 habe noch am 26. März 2020 den Gemeinderat aufgefordert, den Ungültigkeitsbeschluss formell anzuzeigen. Art. 20 Abs. 4 KV garantiere jedem Stimmbürger das Recht, unbesehen der vermeintlichen Rechtswirkung einer behördlichen Mitteilung, im Hinblick auf ein Rechtsmittelverfahren einen begründeten Entscheid samt ordentlicher Rechtsmittelbelehrung zu verlangen. Vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerdeführer und der Gemeinderat zum Zeitpunkt der Medienmitteilung noch in laufenden Verhandlungen über die bevorstehende Abstimmung befunden hätten, erscheine das Vorgehen des Gemeinderats umso stossender.