Die Vorinstanz missachte den verfahrensrechtlichen Grundsatz, dass auch die Verwaltung dem Handeln nach Treu und Glauben verpflichtet sei und aus einer mangelhaften Eröffnung, insbesondere aufgrund fehlender, unvollständiger oder unrichtiger Rechtsmittelbelehrung den Parteien kein Nachteil erwachsen dürfe. Die Beschwerdeführerin 1 habe noch am 26. März 2020 den Gemeinderat aufgefordert, den Ungültigkeitsbeschluss formell anzuzeigen.