3.2 Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, es sei unzulässig, einen Ungültigkeitsbeschluss in Stimmrechtssachen bekanntzugeben, indem die Gemeinde eine Medienmitteilung verfasse. Der Gemeinderat habe mit Schreiben vom 30. März 2020 den Beschwerdeführern die formelle Eröffnung des gemeinderätlichen Beschlusses in der Form einer Verfügung verweigert. Gleichzeitig habe er eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung nachgereicht. Die vorinstanzliche Auffassung bedeute, dass neben der Medienmitteilung auch die mündliche Mitteilung des Beschlusses am Stammtisch oder anlässlich einer zufälligen Begegnung im öffentlichen Raum grundsätzlich zulässig wäre.