Eine Verfügung im Sinne des VRPG sei nicht zwingend erforderlich. Der Gemeinderat D. habe seinen Beschluss, mit dem er die Initiative für ungültig erklärt habe, am 26. März 2020 veröffentlicht und kurz begründet. Der Gemeinderat habe die Beschwerdeführerin 1 am 26. März 2020 vorab mit der Medienmitteilung bedient. Diese habe sich mit der Medienmitteilung vom 26. März 2020 zur Ungültigerklärung der Initiative geäussert. Die Beschwerdeführer hätten damit seit dem