Auf die Beschwerde ist mit folgendem Vorbehalt einzutreten: Da die Vorinstanz mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid nicht überprüft hat, ob die Initiative von der Vorvorinstanz zu Recht als ungültig erklärt wurde, kann das Obergericht nicht direkt an Stelle der Vorinstanz die Ungültigkeitserklärung der Initiative überprüfen. Auf die Beschwerde ist daher nur insoweit einzutreten, soweit diese auf eine Aufhebung des Nichteintretensentscheides und eine Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung abzielt.