Die Beschwerdeführerin 1 ist als Verein, welcher die als ungültig erklärte Initiative eingereicht hat und als Adressatin des angefochtenen Entscheids zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeführer 2 und 3 sind als in der Gemeinde D. Stimmberechtigte und Mitinitianten zur Beschwerde legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1C_16/2012 vom 25. April 2012 E. 1.4). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht beim Obergericht eingereicht. Auf die Beschwerde ist mit folgendem Vorbehalt einzutreten: