2. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht nach Art. 54 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) in Verbindung mit Art. 65bis Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, bGS 131.12) zuständig ist, die Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates zu behandeln. Die Beschwerdeführerin 1 ist als Verein, welcher die als ungültig erklärte Initiative eingereicht hat und als Adressatin des angefochtenen Entscheids zur Beschwerde legitimiert.