I. Mit Eingabe vom 23. November 2020 (act. 10) liessen die Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung der Anträge eine Replik einreichen, wozu sich die Vorinstanz mit Duplik vom 21. Dezember 2020 (act. 12) vernehmen liess. J. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. Seite 3 Erwägungen