G. Dagegen liessen die A., B. sowie C. (im Folgenden: Beschwerdeführer 1-3), vertreten durch RA A.-C., mit Eingabe vom 25. September 2020 Beschwerde beim Obergericht erheben, wobei sie eingangs erwähnte Anträge stellten. H. Je mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 (act. 4 und 6) liessen sich der Regierungsrat (im Folgenden: Vorinstanz) und der Gemeinderat D. (im Folgenden: Vorvorinstanz) zur Beschwerde vernehmen, wobei sie eingangs erwähnte Rechtsbegehren stellten.