E. Mit Eingabe vom 2. April 2020 (act. 2.8) liessen die A. sowie die beiden Präsidenten B. und c., alle vertreten durch RA A.-C., Beschwerde beim Regierungsrat erheben u.a. mit dem Antrag, den Entscheid der Gemeinde D. über die Ungültigkeit der Volksinitiative für eine Abstimmung über die E. der Ortsdurchfahrt aufzuheben. F. Mit Beschluss vom 25. August 2020 (act. 2.9) trat der Regierungsrat mangels rechtzeitiger Beschwerdeerhebung nicht auf die Beschwerde ein.