Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Urteil vom 26. August 2021 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber D. Hofmann Verfahren Nr. O4V 20 25 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin Einwohnergemeinde A. vertreten durch: Gemeinderat A. Beschwerdegegner B1. und B2. Beschwerdegegner C1. und C2. Beschwerdegegner D1. und D2. Beschwerdegegner E1. und E2. alle vertreten durch: RA FF. Vorinstanz Departement Bau und Volkswirtschaft, Kasernenstrasse 17a, 9102 Herisau Gegenstand Strassenbauprojekte "Zusammenschluss Strasse G./Strasse H." und "Umgestaltung Einlenker Strasse G./Strasse I." Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft vom 27.Juli 2021 Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführerin: 1. Ziffer 1 des Entscheids des Departements Bau und Volkswirtschaft vom 27. Juli 2020 betreffend Strassenbauprojekte „Zusammenschluss Strasse G./Strasse H.“ und „Umgestaltung Einlenker Strasse G./Strasse I.“ sei aufzuheben, soweit der Rekurs gutgeheissen und die Sache zur neuen Beurteilung und zu neuem Entscheid an den Gemeinderat A. zurückgewiesen wurde. 2. Ziffern 2, 4 und 5 des Entscheids des Departements Bau und Volkwirtschaft vom 27. Juli 2020 betreffend Strassenbauprojekte „Zusammenschluss Strasse G./Strasse H.“ und „Umgestaltung Einlenker Strasse G./Strasse I.“ seien aufzuheben. 3. Der Entscheid des Gemeinderats A. vom 8. Januar 2019 betreffend Strassenbauprojekte „Zusammenschluss Strasse G./Strasse H.“ und „Umgestaltung Einlenker Strasse G./Strasse I.“ sei zu bestätigen. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. c) der Beschwerdegegner 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit, sofern die Beschwerde aufgrund der nachfolgenden Ausführungen nicht ohnehin abzuweisen ist, im Falle der Gutheissung an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Prüfung sämtlicher bereits vorgebrachter und im Rahmen der Rekursbearbeitung nicht überprüfter Einwände der damaligen Rekurrenten und heutigen Beschwerdegegner. 3. Subeventualiter seien - die bereits im Rekursverfahren von den (damaligen) Rekurrenten vorgebrachten, von der Rekursinstanz aber nicht überprüften Einwände durch das Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Abteilung Verwaltungsrecht, mit voller Kognition zur beurteilen; und - die Beschwerde aufgrund dieser weiteren Einwände der (heutigen) Beschwerdegegner abzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Seite 2 Sachverhalt A. Der Gemeinderat A. plant mittels der beiden Strassenbauprojekte „Zusammenschluss Strasse G./Strasse H.“ und „Umgestaltung Einlenker Strasse G./Strasse I.“, die Strasse G. und die Strasse H. zusammenzuschliessen und den bestehenden Einlenker der Strasse I. in die Strasse G. zu verbessern (act. 5.13.1/5-6). Je mit Entscheid vom 8. Januar 2019 (act. 5.1.1) und 2. April 2019 (Projektänderung, act. 5.9.1) wies er die dagegen gerichteten Einsprachen der Anstösser B1. und B2., C1. und C2., D1. und D2. sowie E1. und E2. ab. B. Gegen diese Einspracheentscheide liessen B1. und B2., C1. und C2., D1. und D2. sowie E1. und E2., vertreten durch RA FF., mit Eingaben vom 4. Februar 2019 (act. 5.1) sowie 29. April 2019 (act. 5.9) Rekurs beim Departement Bau und Volkswirtschaft erheben, welches die beiden Rekursverfahren mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Juli 2019 (act. 5.14) zu einem Verfahren vereinigte. C. Mit Entscheid vom 27. Juli 2020 (act. 2) hiess das Departement Bau und Volkswirtschaft den Rekurs im Sinne der Erwägungen teilweise gut. Gleichzeitig wies es die Sache zur neuen Beurteilung und neuem Entscheid an den Gemeinderat A. zurück. D. Dagegen liess die Einwohnergemeinde A. (im Folgenden: Beschwerdeführerin), handelnd durch den Gemeinderat, mit Eingabe vom 14. September 2020 (act. 1) beim Obergericht Beschwerde erheben, wobei sie eingangs erwähnte Rechtsbegehren stellte. E. Mit Eingaben vom 15. Oktober 2020 (act. 4) und 3. November 2020 (act. 7) liessen sich das Departement Bau und Volkswirtschaft sowie die ehemaligen Einsprecher B1. und B2., C1. und C2., D1. und D2. sowie E1. und E2., vertreten durch RA FF., mit eingangs erwähnten Rechtsbegehren zur Beschwerde vernehmen. F. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. Seite 3 Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Vorinstanz zuständig ist und die Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. 2. 2.1 Beim vorinstanzlichen Entscheid, der die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Gemeinderat A. zurückweist, handelt es sich um eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung im Sinne von Art. 54 Abs. 1 lit. b VRPG (BGE 133 V 477 E. 4.2). Die Beschwerde an das Obergericht ist daher nur zulässig, wenn diese für die Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Grundsätzlich obliegt es der beschwerdeführenden Partei, den Nachteil darzutun, soweit dessen Vorliegen nicht offensichtlich ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_151/2013 vom 24. Mai 2014 E. 1.2.2; BGE 134 III 426 E.1.2; 133 III 629 E.2.3.1). Ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zu neuer Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, sondern führt bloss zu einer Verlängerung des Verfahrens (BGE 139 V 99 E. 2.4; 137 III 308 E. 1.2.1; 136 II 165 E. 1.2.1). Anders verhält es sich, wenn die übergeordnete Instanz eine Sache mit verbindlichen Vorgaben, welche die untere Instanz bei ihrem neuen Entscheid befolgen muss, an die untere Instanz zurückweist. Diesfalls wird diese durch die materiellen Anordnungen gezwungen, einen ihres Erachtens rechtswidrigen Entscheid zu erlassen, den sie in der Folge nicht mehr anfechten kann (BGE 142 V 26 E. 1.2; 140 V 321 E. 3.7.1). Erschöpft sich der Rückweisungsentscheid indes darin, dass eine Frage ungenügend abgeklärt und deshalb näher zu prüfen sei, ohne dass damit materiellrechtliche Vorgaben verbunden sind, so entsteht der Behörde kein nicht wieder gutzumachender Nachteil (BGE 140 V 282 E. 4.2; 140 V 505 E. 1; 140 II 315 E. 1.3.1). 2.2 Im vorliegenden Fall kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Entscheid der Beschwer- deführerin insbesondere hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens eines öffentlichen Interes- ses, der Notwendigkeit der Strassenbauprojekte, der fehlenden Verhältnismässigkeits- prüfung und der fehlenden Interessenabwägung nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge. Damit habe der Gemeinderat A. seine Begründungspflicht verletzt, weshalb eine Rückweisung der Sache an den Gemeinderat A. zur neuen Beurteilung und neuem Entscheid gerechtfertigt sei. Seite 4 Die Beschwerdeführerin unterlässt es in der Beschwerde, einen nicht wieder gutzu- machenden Nachteil darzulegen, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich: Der Rückweisungsentscheid verpflichtet die Beschwerdeführerin zwar zu weiteren Abklärungen und einer vertieften Begründung in Bezug auf die Recht- und Zweckmässigkeit der strittigen Strassenbauprojekte. Dadurch wird sie jedoch nicht gezwungen, einen ihres Erachtens rechtswidrigen Entscheid zu fällen bzw. die Einsprache der Beschwerdegegner gutzuheissen. Die Rechts- und Sachlage präsentiert sich damit nicht als unverrückbar. Der angefochtene Entscheid schränkt weder den Beurteilungsspielraum der Beschwerdeführerin wesentlich ein noch enthält er verbindliche Anweisungen, in welcher Weise der Fall materiellrechtlich zu behandeln wäre. Die Rück- weisung der Vorinstanz führt damit lediglich zu einer das Kriterium von Art. 54 Abs. 1 lit. b VRPG nicht erfüllenden Verlängerung des Verfahrens. Anderweitige nachteilige Konse- quenzen sind keine auszumachen und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht vor- gebracht. Mangels Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen von Art. 54 Abs. 1 lit. b VRPG kann daher nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 3. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf des- sen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Weil die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren nicht durchdringt, ist ihr die Entscheid- gebühr aufzuerlegen. In Anwendung von Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Ver- waltungssachen (GGV, bGS 233.2) erscheint eine Entscheidgebühr von insgesamt Fr. 1‘000.-- als angemessen, wobei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 VRPG auf die Erhebung verzichtet wird. 4. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Ent- schädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Ausgangsgemäss ist dem Ent- schädigungsbegehren der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner zu entsprechen. Der Vorinstanz steht keine Parteientschädigung zu (Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 VRPG) Die Entschädigung setzt sich zusammen aus einem Honorar und den Barauslagen; die Mehrwertsteuer wird als Zuschlag in Rechnung gestellt (Art. 3 der Verordnung über den Anwaltstarif, AT, bGS 145.53). In Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen wird das Honorar pauschal festgelegt (Art. 13 Abs. 1 lit. c AT) und beträgt Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- (Art. 16 Abs. 1 AT). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens richtet sich das Honorar nach den besonderen Umständen des Falles. In Betracht fallen namentlich Art und Umfang der Bemühungen, die Schwierigkeiten des Falles sowie die wirtschaftlichen Seite 5 Verhältnisse der Beteiligten (Art. 17 AT). Grundsätzlich kann die mögliche Bandbreite der Honorare unterteilt werden in a) einfache, unterdurchschnittlich aufwändige Fälle, in denen ein Honorar von Fr. 1‘000.-- bis zu Fr. 4‘000.-- zu sprechen ist; b) mittlere Fälle, die durchschnittlich schwierige Rechts- und/oder Sachverhaltsfragen betreffen und einen durchschnittlichen Aufwand benötigten, in denen ein Honorar in der Grössenordnung von Fr. 4‘000.-- bis Fr. 7‘000.-- angemessen erscheint; und c) schwierige Fälle sowohl bezüglich Sachverhalts- und/oder Rechtsfragen, in denen überdurchschnittlich umfangreiche Eingaben notwendig waren und umfangreiche Akten zu studieren waren, was ein Honorar von Fr. 7‘000.-- bis Fr. 10‘000.--, bzw. in aussergewöhnlichen Fällen bis zu Fr. 15‘000.-- rechtfertigt. Vorliegend ist von einem einfachen Fall mit unterdurchschnittlichem Aufwand auszugehen, wobei zudem zu beachten ist, dass sich die Beschwerdegegner zu den Eintretensvoraus- setzungen nicht geäussert haben. In Anbetracht dieser Umstände erscheint eine Ent- schädigung im unteren Rahmen von Fr. 1‘000.-- als angemessen, zuzüglich 4 % Baraus- lagen und 7.7 % Mehrwertsteuer (total Fr. 1‘120.10), welche zulasten der Beschwerdefüh- rerin zugesprochen wird. 5. Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide gelten ihrerseits ebenfalls als Zwischen- entscheide, ausser wenn sie den Abschluss des Hauptverfahrens darstellen (Urteil des Bundesgerichts 2C_475/2011 vom 13. Dezember 2011 E. 2.1). Ihre Anfechtung richtet sich daher nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110). Seite 6 Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde der Einwohnergemeinde A. wird nicht eingetreten. 2. Es wird eine Entscheidgebühr von Fr.1'000.-- festgesetzt, welche auf die Staatskasse ge- nommen wird. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern eine Parteientschädi- gung von Fr. 1‘120.10 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endent- scheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110, Art. 93 BGG). Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). In beiden Fällen ist die Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufe- nen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die Beschwerdegegner über deren Anwalt. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Daniel Hofmann versandt am: 30. August 2021 Seite 7