7. Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide gelten ihrerseits ebenfalls als Zwischenentscheide, ausser wenn sie den Abschluss des Hauptverfahrens darstellen (Urteil des Bundesgerichts 2C_475/2011 vom 13. Dezember 2011 E. 2.1). Ihre Anfechtung richtet sich daher nach Art. 93 BGG. Seite 12 Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde von A1. und A2. wird nicht eingetreten. 2. Den Beschwerdeführern wird eine Entscheidgebühr von Fr. 2‘500.-- auferlegt, für welche diese solidarisch haften. Der Kostenvorschuss von Fr. 2‘500.-- wird angerechnet.