mit der schriftlichen Aufforderung der Gemeindeverwaltung vom 18. Juni 2018 (act. 9.7.8) eingeleitet. Der angefochtene Entscheid ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden. 4. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann und die Vorinstanz das Bauvorhaben zu Recht als bewilligungspflichtig taxiert hat. Die Vorvorinstanz hat das hängige Baugesuchsverfahren demzufolge fortzuführen und dieses mit Bau- und Einspracheentscheid abzuschliessen.