Dies ergibt sich zudem auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Auswirkungen auf die Erschliessungssituation und die Umwelt nicht auszuschliessen sind, wo zusätzlicher Wohnraum entsteht, was die Bewilligungspflicht der baulichen Massnahmen zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_157/2011 vom 21. Juli 2011 E. 3.4). Den Akten lassen sich schlussendlich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass in Bezug auf die sanitären Anlagen und die Küche die Möglichkeit einer Wiederherstellungsverfügung verwirkt ist, wurde das nachträgliche Baubewilligungsverfahren doch bereits