i BauV strenger war. Aufgrund des kantonalen Rechts kann es daher nicht zweifelhaft sein, dass die Zweckänderung des Bastelraums verbunden mit dem Einbau der sanitären Anlagen und der Küche baubewilligungspflichtig ist. Dies ergibt sich zudem auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Auswirkungen auf die Erschliessungssituation und die Umwelt nicht auszuschliessen sind, wo zusätzlicher Wohnraum entsteht, was die Bewilligungspflicht der baulichen Massnahmen zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_157/2011 vom 21. Juli 2011 E. 3.4).