Seite 10 Räumen, dem Einbau von Bädern, WC, Küchen gewährt werden, soweit damit nicht eine Wohnraumerweiterung verbunden ist. Nach alt.Art. 3 Abs. 1 der vom 25. Februar 1986 bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Verordnung über die Baubewilligungspflicht undverfahren sowie über das Bauen ausserhalb der Bauzonen (alte Bauverordnung) waren zudem sämtliche Nutzungsänderungen von Bauten und Anlagen bewilligungspflichtig, womit die altrechtliche Ordnung im Vergleich zum geltenden Art. 38 Abs. 1 lit. i BauV strenger war.