Es muss sich um ein Beweisverfahren handeln, das den üblichen Rahmen sprengt, was beispielsweise dann nicht der Fall ist, wenn sich dieses auf die Befragung der Parteien, die Würdigung der eingereichten Unterlagen und die Befragung von wenigen Zeugen beschränkt oder auch eine nicht übermässige Expertise erfasst (Urteil des Bundesgerichts 5A_897/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.3.1). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass durch eine Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde, zumal die Vorvorinstanz bereits über hinreichende Akten und Fotoaufnahmen zur Beurteilung des Bauvor-