BGG ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Ob es sich dabei um einen generell gültigen Verfahrensgrundsatz handelt, kann offen gelassen werden, da die Vorvorinstanz keine Beschwerde gegen den Rekursentscheid erhoben hat und ein eigenes und persönliches Betroffensein der beschwerdeführenden Personen vorausgesetzt wird, um legitimationsbegründend zu wirken (BGE 137 II 40 E. 2.3).