3.6 Die Vorvorinstanz macht in der Stellungnahme vom 1. Juli 2021 geltend, dass es sich bei Art. 93 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) um einen generell gültigen Verfahrensgrundsatz handle. Vor diesem Hintergrund wäre es aus ihrer Sicht zu begrüssen, wenn das nachträgliche Baubewilligungsverfahren gemäss Entscheid der Vorinstanz nur dann durchzuführen wäre, wenn rechtskräftig entschieden sei, dass vorliegend ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren erforderlich sei.