Auf die Zustimmung aller Berechtigter ist zudem dann zu verzichten, wenn ein nachträgliches Gesuch für eine bereits realisierte bauliche Massnahme eingereicht wird. Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren kommt es nicht in Frage, auf ein Gesuch nicht einzutreten, weil dadurch eine bereits bestehende Baute oder Anlage ohne baurechtliche Überprüfung bliebe (FRITZSCHE/BÖSCH/W IPF/KUNZ, a.a.O., S. 369, Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2011.00148 vom 29. Juni 2011 E. 4). Damit ist die Eintretensvoraussetzung von Art. 54 Abs. 1 lit. b VRPG nicht erfüllt.