34/34a mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_172/2020 vom 13. März 2008 E. 4). Dies im vorliegenden Fall umso weniger, als dass durch das Bauvorhaben keine gemeinschaftlichen Teile tangiert werden, sondern ausschliesslich der Bastelraum berührt ist, an welchem ein Sonderrecht der Beschwerdeführer besteht. Auf die Zustimmung aller Berechtigter ist zudem dann zu verzichten, wenn ein nachträgliches Gesuch für eine bereits realisierte bauliche Massnahme eingereicht wird.