Ein nicht wiedergutmachbarer Nachteil ist vorliegend zudem nicht offensichtlich und ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, dass die Stockwerkeigentümer, welche Einsprache gegen das Baugesuch erhoben haben, dem Baugesuch nicht zustimmen sollten. Der Grund besteht darin, dass es sich bei der Frage, ob das Stockwerkeigentümerreglement ein Bauvorhaben zulässt, um eine zivilrechtliche Frage handelt, welche grundsätzlich nicht im Baubewilligungsverfahren zu prüfen ist (ZAUGG/LUDWIG, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., 2020, Rz. 10 zu Art. 34/34a mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_172/2020 vom 13. März 2008 E. 4).