3.5 Grundsätzlich obliegt es der beschwerdeführenden Partei, den Nachteil darzutun, soweit dessen Vorliegen nicht offensichtlich ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_151/2013 vom 24. Mai 2014 E. 1.2.2; BGE 134 III 426 E.1.2; 133 III 629 E.2.3.1). Einen solchen Nachteil haben die Beschwerdeführer trotz Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht vorgebracht. Ein nicht wiedergutmachbarer Nachteil ist vorliegend zudem nicht offensichtlich und ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, dass die Stockwerkeigentümer, welche Einsprache gegen das Baugesuch erhoben haben, dem Baugesuch nicht zustimmen sollten.