108 Abs. 2 BauG durch den Rückzug des Baugesuchs daher nicht verhindern, bliebe dadurch doch ein bereits bestehendes Bauvorhaben ohne baurechtliche Überprüfung. Aufgrund der Bejahung der Bewilligungspflicht und der Aufhebung der Feststellungsverfügung vom 7. Mai 2019 hat die