Die Beschwerdeführer scheinen zudem zu verkennen, dass bei formeller Bauwidrigkeit ein nachträgliches Baugesuchsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 BauG von der Gemeindebaubehörde von Amtes wegen durchzuführen ist und nicht in der Dispositionsmaxime des Bauherrn liegt. Mit anderen Worten können die Beschwerdeführer die Weiterführung des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens im Sinn von Art. 108 Abs. 2 BauG durch den Rückzug des Baugesuchs daher nicht verhindern, bliebe dadurch doch ein bereits bestehendes Bauvorhaben ohne baurechtliche Überprüfung.