Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer bildet denn auch nicht die Feststellungsverfügung vom 7. Mai 2019, sondern das Baugesuch der Beschwerdeführer vom 28. Juni 2018, mit welchem ein nachträgliches Baugesuchs- und Einspracheverfahren eingeleitet wurde, Ausgangspunkt des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens. Dieses Baugesuchs- und Einspracheverfahren ist - soweit ersichtlich - mangels separater Abschreibungsverfügung und aufgrund der Aufhebung der Feststellungsverfügung nach wie vor hängig. Die Beschwerdeführer scheinen zudem zu verkennen, dass bei formeller Bauwidrigkeit ein nachträgliches Baugesuchsverfahren nach Art.