Daraus ergibt sich, dass das Verfahren mit der Feststellung der Bewilligungspflicht nicht abgeschlossen ist, sondern die Vorvorinstanz verpflichtet ist, das Verfahren weiterzuführen, was darauf schliessen lässt, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid handelt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer bildet denn auch nicht die Feststellungsverfügung vom 7. Mai 2019, sondern das Baugesuch der Beschwerdeführer vom 28. Juni 2018, mit welchem ein nachträgliches Baugesuchs- und Einspracheverfahren eingeleitet wurde, Ausgangspunkt des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens.