108 Abs. 1 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht, (BauG, bGS 721.1) eine angemessene Frist zur Einreichung eines Baugesuchs zu setzen und beim ungenutzten Ablauf dieser Frist die Entfernung oder Abänderung sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen, rechtmässigen Zustands zu verfügen. Daraus ergibt sich, dass das Verfahren mit der Feststellung der Bewilligungspflicht nicht abgeschlossen ist, sondern die Vorvorinstanz verpflichtet ist, das Verfahren weiterzuführen, was darauf schliessen lässt, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid handelt.